Der Präsident des Landgerichts Baden-Baden hat mit Urkunde vom 23.06.1997 Frau Theresia Winter nach Art. 1 § 1 Nr. 5
Rechtsberatungsgesetz i.V. mit § 1 der 5. AVO Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassobüros erteilt. Es erfolgte weiter eine Registrierung gem. §§ 10,11,12
Rechtsdienstleistungsgesetz im Rechtsdienstleistungsregister durch das Landgericht Karlsruhe am 01.10.2008.
Damit ist sie berechtigt
- zur Einziehung fremder Forderungen, sowohl im In- und Ausland,
- zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung,
- zur beratenden Tätigkeit hinsichtlich der Einziehung,
- zur Einholung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis,
- zur Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren.
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